Ferner wird untersucht, welche Schutzgüter die DSGVO selbst normiert und welche Grundprinzipien sowie Bereichsausnahmen ihr innewohnen. In einem dritten Schritt wird sodann untersucht, ob die Entwicklung und Anwendung künstlicher Intelligenz unter der DSGVO überhaupt möglich ist oder diese nicht vielmehr als Innovationsbremse bezeichnet werden muss. In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Generalverbot automatisierter Entscheidungen in Art. 22 DSGVO sowie die besonderen Auskunftsrechte der Betroffenen in Art. 13 II f, Art. 14 II g und Art. 15 II h DSGVO, welche den Verwender einer automatisierten Entscheidung einschließlich Profiling verpflichtet, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik zur Verfügung zu stellen, untersucht. Denn jedenfalls dann, wenn diese Informationen auf eine Offenlegung des Algorithmus selbst und damit des Geschäftsgeheimnis fordern, wäre die Datenschutzgrundverordnung als Innovationsbremse zu bezeichnen.
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