Arbeit und sozialer Schutz, Bd. 51
Den betroffenen Arbeitnehmern stehen primär gerichtlich schwierig durchsetzbare Schadensersatzansprüche zu. Dieser defizitäre Schutz kann durch die Anwendung des Kartellverbots gem. Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB aufgefangen werden. Wenngleich die mit einem Abwerbeverbot einhergehende kartellierende Wirkung auf dem Arbeitsmarkt häufig unbeachtet blieb, plädiert diese Arbeit für eine Anwendung kartellrechtlicher Instrumentarien, um ein höheres Schutzniveau für betroffene Arbeitnehmer zu erreichen.
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