Der Einheitlichkeitsgrundsatz gilt sowohl in Bezug auf die Registerlage als auch für das Verletzungsverfahren. Denn laut Unionsmarkenverordnung kann die Benutzung einer Unionsmarke nur einheitlich für die gesamte Union untersagt werden. Durch Unterschiede in der Sprache und den Marktverhältnissen ist der europäische Binnenmarkt jedoch nicht mit einem Nationalstaat vergleichbar. Die Voraussetzungen für eine Markenverletzung können daher auch nur in einem Teil des Unionsgebiets vorliegen. Aus diesem Grund ist die strikte Handhabung des Einheitlichkeitsgrundsatzes in der Praxis bereits an ihre Grenzen gestoßen.
Corbinian Koller untersucht, wann in diesen Fällen über den Wortlaut der Unionsmarkenverordnung hinaus Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit gerechtfertigt oder geboten sind. Zudem setzt er sich mit den Konsequenzen dieser Ausnahmen für das Verletzungsverfahren auseinander.
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