Die Reichsärzteordnung (1935), die Berufsordnung für die deutschen Ärzte (1937), das Heilpraktikergesetz (1939) und das Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (1934) entstanden in nur sechs Jahren. Die Reichsärzteordnung schuf erstmalig mit der Reichsärztekammer eine reichseinheitliche Standesvertretung, die die ärztliche Berufsausübung unter staatlichen Schutz stellte. Darum hatten sich die deutschen Ärzte zuvor über Jahrzehnte vergeblich bemüht. Auf Grundlage einer Ermächtigungsnorm konnten die Rechte und Pflichten der Ärzte zur Berufsausübung in einer einheitlichen Berufsordnung geregelt werden.
Das Heilpraktikergesetz hob die bis dahin geltende Kurierfreiheit zugunsten eines Behandlungsmonopols für die deutschen Ärzte auf. Der Beruf des konkurrierenden Heilpraktikers sollte damit aussterben. Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens führte mit der Errichtung von über 700 Gesundheitsämtern im Deutschen Reich zu einem Bedeutungsgewinn des öffentlichen Gesundheitswesens und sicherte das Überleben des Berufsstandes der Amtsärzte. Im Gegenzug hatten die deutschen Ärzte im staatlichen Auftrag inhumane Aufgaben der Rassenhygiene zu übernehmen. Bei massenhaften Zwangssterilisationen unschuldiger Menschen und den Euthanasieprogrammen unter ärztlicher Beteiligung bestand kein freier Berufsstand der Ärzte mehr.
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