Das Verständnis des Insolvenzrechts ausschließlich als Gesamtvollstreckungsrecht greift allerdings nach heute allgemeiner Ansicht zu kurz: Die Unternehmenssanierung stellt dort, wo sie aus ökomischer Sicht möglich und sinnvoll ist, sicher die beste Art größtmöglicher Gläubigerbefriedigung dar, und das Insolvenzrecht hat dem Rechnung zu tragen. Die Praxis der sogenannten "übertragenden Sanierung", also die Veräusserung des Unternehmens bzw. lebensfähiger Unternehmensteile, verbunden mit der Liquidation der insoventen Gesellschaft, verschleierte die insolvenzgesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge jedoch weiter: Mit der Sanierung des eigentlichen Unternehmensträgers hatte das Verfahren der überragenden Sanierung schlicht nichts zu tun. Dass dieses Verfahren daher zwar zweckmäßig sein kann, aber eben nur ein Hilfsmittel zum Ausgleich konzeptioneller Mängel des Konkursrechts darstellt, wurde dabei spätestens im Zuge der Insolvenzrechtsreform erkannt. Sie soll die Kombination insolvenz- und gesellschaftsrechtlicher Sanierungsmaßnahmen ermöglichen.
Die zahlreichen Zweifelsfragen, die durch solch eine Verknüpfung verschiedener Sanierungsmaßnahmen in verfahrenstechnischer wie auch in inhaltlicher Hinsicht aufgeworfen werden, wird in dieser Arbeit nachgegangen. So wird vor allem die technische Bewältigung dieser Verzahnung erhellt. Dabei werden insbesondere die Konsequenzen des Scheiterns eines solchen Reorganisationsverfahrens und mögliche Verfahrenssicherungen geklärt. Ein praktikables Verfahren zur Handhabung des bedingten Insolvenzplans zu entwickeln, erscheint hier nicht nur lohnend, sondern auch dringend erforderlich, denn an entsprechenden Stellungnahmen der Rechtswissenschaft fehlt es bisher vollständig.
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