Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und die Rechte des Versicherers bei einer Verletzung. Leistungskürzungsrecht insbesondere gemäß dem Quotelungssystem
Schadens- und Versicherungsrecht, Bd. 4
Damit der Versicherer das ihm angetragene Risiko zuverlässig einschätzen kann, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, vor Vertragsabschluss alle gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen. Die diesbezüglichen Regelungen des türkischen Handelsgesetzbuchs und des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes sind einander sehr ähnlich. Einen Schwerpunkt der Untersuchung bilden die nach dem Maß des Verschuldens differenzierenden Rechtsfolgen.
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