Die Frage der Vereinbarkeit dieses Verbots mit dem europarechtlichen Rahmen des Vergaberechts wird einerseits in die Thematik der sog. Sekundärzwecke eingegliedert. Im einschlägigen Urteil "Michaniki" (C-213/07) befand der EuGH, dass die Aufzählung der Ausschlussgründe in den Richtlinien zwar erschöpfend ist, aber weitere Ausschlussmaßnahmen zur Vorbeugung der Gefahr der Einwirkung der Massenmedien auf die öffentliche Auftragsvergabe erlaubt sind. Jedoch bezeichnete der EuGH die Regelung als unverhältnismäßig, wegen der unwiderlegbaren Vermutung des unlauteren Einflusses auf das Vergabeverfahren.
Es fragt sich, ob die Unvereinbarkeit zwischen Massenmedien und Staatsauftragnehmern über den alternativen Weg des Medienrechts, d.h. als Ausschlussgrund bei der Vergabe von Rundfunklizenzen durchsetzbar wäre. Die Prüfung ergibt, dass eine derartige Regelung prinzipiell nicht zu beanstanden wäre, weil die Wahrung der Medienvielfalt eine gesetzliche Einschränkung der Medienfreiheit rechtfertigen kann. Auch hier wäre schliesslich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ausschlaggebend; angesichts der Gefahr, die die Suggestivkraft der Massenmedien auch für das Demokratieprinzip bedeutet, dürfte diese Prüfung positiv ausfallen.
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