MENÜ MENÜ  

Zwangsgelder gemäß Artikel 228 Absatz 2 EGV und die bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland

Thomas Gedschold

ISBN 978-3-89722-395-0
180 pages, year of publication: 2000
price: 40.50 €
Zwangsgelder gemäß Artikel 228 Absatz 2 EGV und die bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland

Seit Ende der 70er Jahre häuften sich die Fälle, dass Mitgliedstaaten der EG ihrer gemeinschaftsrechtlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung von EG-Richtlinien auch dann nicht nachkamen, wenn der EuGH im einschlägigen Verfahren nach (damals) Art. 169 EGV einen Verstoß gegen diese Verpflichtung festgestellt hatte. Vereinzelt geschah es sogar, dass mehrfach, d.h. in mehreren, zeitlich aufeinanderfolgenden Urteilen ein Verstoß der betreffenden Staaten gegen EG-Recht festgestellt wurde. In dieser Situation wurde Art. 171 EGV (heute Art. 228 EGV) im Zuge der Verhandlungen von Maastricht dergestalt verändert, dass der EuGH in einer solchen Lage auf Antrag der Kommission Zwangsgelder gegen den säumigen Mitgliedstaat festsetzen kann.

Anfang 1997 wurde ein solcher Antrag erstmals gegen Deutschland gestellt; verantwortlich für die fehlende Umsetzung der entsprechenden Richtlinie waren aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung im Bereich der Gesetzgebung die Bundesländer und nicht der Bund. Dies führte zu der Frage, ob im Falle einer Verurteilung des Bundes dieser Regress bei den letztlich verantwortlichen Bundesländern nehmen kann.

Als Ergebnis dieser Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass zunächst der Bund gegenüber der Gemeinschaft für sämtliche Verstöße haftet, die sich für den Mitgliedstaat Deutschland aus dem EGV ergeben. Nur der Bund kann von der Gemeinschaft wegen eines Vertragsverstoßes verklagt werden, nur gegen den Bund kann der EuGH die Zahlung eines Zwangsgeldes oder Pauschalbetrages gemäß Art. 228 Abs. 2 Unterabsatz 3 EGV verhängen. Die Verantwortung des Bundes im Verhältnis zur Gemeinschaft umfasst dabei auch die Vertragsverletzungen, die durch die Untätigkeit oder Säumnis der Bundesländer bei der Umsetzung von EG-Richtlinien bedingt sind.

Innerstaatlich sind die Bundesländer zwar gegenüber dem Bund aus dem Grundsatz der Bundestreue zur Umsetzung von EG-Richtlinien verpflichtet. Die mögliche Regressforderung des Bundes gegenüber dem Bundesland, welches durch die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Umsetzung einer EG-Richtlinie die Ursache für die Verurteilung des Mitgliedstaates Deutschland und somit letztendlich des Bundes gesetzt hat, scheitert jedoch, da im gesamten Staatsrecht keine diese Regressforderung tragende Anspruchsgrundlage existiert.

Diese fehlende Regressmöglichkeit des Bundes erscheint als ein unbilliges Ergebnis zu Lasten des Bundes. Zur Herstellung eines diesbezüglichen Gleichgewichts zwischen Bund und Ländern werden als Ergebnis der Untersuchung zwei Verfassungsänderungen angeregt: Zum einen soll Art. 23 GG um die (ausdrückliche) Pflicht der Bundesländer ergänzt werden, Richtlinien der EG umzusetzen. Zum anderen soll in einem Art. 104 a Abs. 6 GG eine Anspruchsgrundlage für mögliche Regressforderungen des Bundes gegenüber den Bundesländern geschaffen werden.

Keywords:
  • Zwangsgelder im System des EGV
  • bundesstaatliche Ordnung
  • Pflicht zur Umsetzung von Richtlinien
  • Bundestreue
  • Bundeszwang

BUYING OPTIONS

40.50 €
in stock