In Bezug auf familienrechtliche Ansprüche wurden jedoch besondere Bestimmungen getroffen: Nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde die Verjährungsfrist für familienrechtliche Ansprüche, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausdrücklich auf dreißig Jahre festgesetzt. Wie auch schon in § 204 a.F. BGB geregelt, ist die Verjährung nach § 207 BGB zwischen den Ehegatten gehemmt, solange die Ehe besteht, also bis zur rechtskräftigen Scheidung oder Aufhebung der Ehe.
Ziel dieser Arbeit ist es, den Anwendungsbereich des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB kritisch zu überprüfen. Beschränkt wird die nachfolgende Untersuchung auf eherechtliche Ansprüche. Die Vorgehensweise ist in drei Arbeitsschritte gegliedert. Nach der Erforschung der gesetzgeberischen Intention und einem Blick auf den gegenwärtigen Stand in der Literatur und Rechtsprechung folgt im Hauptteil eine Prüfung der neuen Verjährungsvorschriften anhand der einzelnen eherechtlichen Anspruchsgrundlagen. Im dritten Teil der Arbeit werden schließlich die Ergebnisse zusammengefasst und Konsequenzen gezogen.
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