Gegenstand der Arbeit sind die durch die Urhebervertragsreform neu eingeführten \S\S 36, 36a UrhG n. F. Nach diesen Vorschriften können Urhebervereinigungen mit Werknutzervereinigungen gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen, in denen sie festlegen, welche Vergütung in einer Branche für die jeweilige Rechtsüberlassung angemessen ist. Die Angemessenheit der nach einer solchen Vergütungsregel ermittelten Vergütung wird unwiderleglich vermutet.
Im ersten Teil der Arbeit wird untersucht, ob diese Regelugen verfassungsgemäß sind, insbesondere ob sie mit den Grundrechten aus Art. 9 III GG (Koalitionsfreiheit) und Art. 2 I GG (Vertragsfreiheit) vereinbar sind. Der zweite Teil der Arbeit ist der Vereinbarkeit der Regelungen mit dem europäischen Wettbewerbsrecht (Art. 81 EGV) gewidmet.
Im dritten Teil der Arbeit werden die einzelnen Regelungen über gemeinsame Vergütungsregeln und das obligatorische Schlichtungsverfahren genauer untersucht und Antworten auf die wichtigsten offenen Auslegungsfragen gegeben.
Im abschließenden Teil wird die Frage zu beantworten versucht, warum die Regelungen über gemeinsame Vergütungsregeln über vier Jahre nach ihrer Einführung noch keinen Erfolg gebracht haben - bislang wurde keine einzige Vergütungsregel unter Anwendung des in \S\S 36, 36a UrhG vorgesehenen Schlichtungsverfahrens aufgestellt. Nach Ansicht des Autors ist die mangelnde Anwendung der Regelungen in der Praxis nicht (mehr) mit Anlaufschwierigkeiten zu begründen, sondern liegt in der Grundkonzeption der \S\S 36, 36a UrhG selbst begründet.
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