Hier setzt die vorliegende Arbeit an. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Literatur werden zunächst Kriterien für die Bestimmtheit von Blankettstrafgesetzen formuliert. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz wird dabei in drei Prüfungsebenen unterteilt: Die hinreichende Bestimmtheit des gesetzlichen Tatbestandes, die Einhaltung des Gesetzesvorbehaltes und die zumutbare Nachvollziehbarkeit der Verweisung. Die drei Prüfungsebenen ergeben sich aus der Besonderheit der Blankettstrafgesetze, deren vollständiger Tatbestand sich erst aus der Zusammenschau mit anderen Normen ergibt. Anhand dieser Kriterien wird dann die Bestimmtheit des strafrechtlichen Verbotes der Marktmanipulation gem. § 38 Abs. 2 WpHG i.V.m. § 20a WpHG geprüft, das durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz in ein Blankettstrafgesetz mit unterschiedlichen Verweisungsarten umgestaltet und durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz europäischen Vorgaben angeglichen wurde.
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