Diese weit reichenden vermögens- und haftungsrechtlichen Konsequenzen der Aufrechnungslage erfordern es, dass der Aufrechnungsbefugte gegen den Verlust seiner Aufrechnungsbefugnis geschützt wird. Das BGB hat den Schutz der Aufrechnungslage punktuell gewährleistet. Hieraus kann ein das gesamte Institut der Aufrechnung prägendes Prinzip abgeleitet werden, dass nach Entstehung einer Aufrechnungslage herbeigeführte Änderungen, welche der Sphäre des Aufrechnungsgegners entstammen, eine bereits vollwirksam entstandene Aufrechnungsbefugnis nicht mehr zerstören können.
Vor diesem Hintergrund leuchtet die Regelung des § 390 BGB, nach der mit einer einredebehafteten Forderung nicht aufgerechnet werden darf, nicht ohne weiteres ein. Vielmehr gilt der Grundsatz des Schutzes der Aufrechnungslage auch hier, so dass nach Begründung einer Aufrechnungslage entstehende materiellrechtliche Einreden eine Aufrechnung i.d.R. dann nicht mehr hindern können, wenn nicht der Aufrechnungsbefugte die Umstände, die die Einrede begründen, selbst herbeigeführt hat.
Um das Verhältnis von Aufrechnungs- und Einredelage zu klären, werden die materiellrechtlichen Einreden auf ihre unterschiedlichen Voraussetzungen und Wirkungen im Einzelnen untersucht. Hierbei werden sowohl das Institut der Einrede als auch das der Aufrechnung einer kritischen Betrachtung unterzogen: Insbesondere die weit verbreitete Auffassung von der ipso-iure-Wirkung der Einreden im Rahmen von § 390 BGB wird hinterfragt. Des Weiteren erörtert werden die nicht hinreichend geklärte Frage nach Voraussetzungen und Wirkungen eines Einredeverzichts, das Prinzip der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung, die Tilgungsordnung bei mehreren aufrechenbaren Forderungen und das Verhältnis der Aufrechnung zu anderen Tilgungsarten.
Der Schutz der Aufrechnungslage wird abschließend geklärt: Soweit eine Aufrechnungslage von Einreden wie Einwendungen unberührt bleibt, stellt sie sich als unveränderlicher Kompensationsnexus dar.
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