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Scheinselbständige - Verbraucher im Sinne des § 13 BGB?

Dirk Debald

ISBN 978-3-8325-0891-3
260 Seiten, Erscheinungsjahr: 2005
Preis: 40.50 €
Scheinselbständige sind Erwerbstätige, die vertraglich zwar als Selbständige bezeichnet werden, die de facto aber wie abhängig Beschäftigte arbeiten und sich hinsichtlich ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit nicht von ihnen unterscheiden. Ein Verbraucher ist nach der Legaldefinition des § 13 BGB eine Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ausgehend von dieser Definition würde eine rein formale Betrachtung des Phänomens der Scheinselbständigkeit dazu führen, dass diese Personen aufgrund ihres formalen Status als Selbständige nicht als Verbraucher zu qualifizieren wären, da Rechtsgeschäfte ihrer selbständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden müssten. Aufgrund der auch bei Rechtsgeschäften von Scheinselbständigen typischerweise anzunehmenden Vertragsdisparität gegenüber dem Unternehmer kann diese formale Betrachtung nicht korrekt sein. Im Rahmen dieser Arbeit wird daher untersucht, ob Scheinselbständige aufgrund ihrer mit den abhängig Beschäftigten vergleichbaren Situation als Verbraucher zu qualifizieren sein und demzufolge unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 13 BGB fallen können. Im 1. Kapitel der Arbeit wird zunächst ein überblick über die Grundlagen des Verbrauchschutzes sowie den Begriff des Verbrauchers auf europäischer sowie auf nationaler Ebene gegeben. Hierbei wird insbesondere dargestellt, dass im Verbrauchervertragsrecht nicht die individuelle Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen entscheidend für deren Verbrauchereigenschaft ist, sondern der Ausgleich einer typisiert angenommenen Vertragsdisparität zwischen Verbraucher und Unternehmer zur Ermöglichung einer funktionierenden Privatautonomie den Hintergrund des Verbraucherschutzes darstellt. Im Anschluss daran wird im 2. Kapitel der Arbeit die Legaldefinition des Verbrauchers gem. § 13 BGB näher untersucht, die ausgehend von der typisierten Vertragsdisparität die Verbrauchereigenschaft einer Person alleine anhand des Zwecks des Rechtsgeschäftes bestimmt. In den nachfolgenden Kapiteln wird anschließend näher beleuchtet, welche Persongruppen bei der Vornahme eines Rechtsgeschäftes zu abhängig beruflichen Zwecken tätig werden und somit als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB anzusehen sind. Hinsichtlich dieser Frage werden insbesondere die aus dem Arbeitsrecht bekannten Gruppen der Arbeitnehmer Kapitel 3 der Arbeit als auch der arbeitnehmerähnlichen Personen Kapitel 4 der Arbeit betrachtet. Es wird dargestellt, dass sowohl die persönlich als auch wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer sowie die wirtschaftlich abhängigen arbeitnehmerähnlichen Personen aufgrund ihrer abhängig beruflichen Tätigkeit als Verbraucher anzusehen sind. Im 5. Kapitel wird dann die zentrale Frage der Verbrauchereigenschaft von Scheinselbständigen sowie die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit i.S.d. § 13 BGB untersucht. Zunächst wird das Phänomen der Scheinselbständigkeit und dessen Behandlung im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht näher beleuchtet. Es wird dargestellt, dass die Scheinselbständigen im Arbeitsrecht aufgrund ihrer persönlichen und/oder wirtschaftlichen Abhängigkeit als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen zu qualifizieren sind und gerade keine eigene Rechtskategorie bilden. Da sowohl die Arbeitnehmer als auch die arbeitnehmerähnlichen Personen als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB anzusehen sind, folgt die Verbrauchereigenschaft der Scheinselbständigen schon aus der rechtlichen Klassifizierung dieser Personen im Arbeitsrecht. Wie im Arbeitsrecht kann auch im Rahmen des § 13 BGB ausschließlich die tatsächliche Zweckrichtung des Rechtsgeschäftes, welche sich bei den Scheinselbständigen auf eine abhängige Tätigkeit bezieht, relevant zur Beurteilung der Verbrauchereigenschaft sein. Die erforderliche Abgrenzung im Rahmen des § 13 BGB erfolgt dann anhand des Kriteriums der wirtschaftlichen Abhängigkeit, welche allen drei Gruppen Arbeitnehmer, Arbeitnehmerähnliche und Scheinselbständige immanent ist und eine konsequente Abgrenzung gegenüber der Gruppe der Selbständigen ermöglicht. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn die betroffene Person die Leistung persönlich erbringt, also keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, hauptsächlich nur für einen Auftraggeber tätig wird und darüber hinaus größtenteils nicht über eine eigene Betriebsorganisation, eigene Arbeitsmittel oder ausreichendes Betriebskapital verfügt. Bei Bestehen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber dem Arbeit- oder Auftraggeber ist die betreffende Person bei Vornahme von Rechtsgeschäften, welche ihrer Tätigkeit zuzurechnen sind, als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu qualifizieren.

Keywords:
  • Scheinselbständigkeit
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  • Verbraucher
  • Verbraucherrecht
  • § 13 BGB

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