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Die Vor-GmbH und die Gesellschafterhaftung in der Vor-GmbH im deutschen und koreanischen Gesellschaftsrecht

Seong-Suk Jeong

ISBN 978-3-8325-0620-9
196 Seiten, Erscheinungsjahr: 2004
Preis: 40.50 €
Die GmbH entsteht in Deutschland und Korea ebenso wie andere rechtsfähige juristische Personen erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Eintragung der GmbH setzt tatsächlich einen Personenvereinigung voraus, die ein grundsätzliches Element der künftigen GmbH darstellt. Die Gesellschafter dieser Personenvereinigung leisten die eigene Einlage, strukturieren Organe der später entstehenden GmbH und verpflichten sich zur Eintragung der GmbH. Damit existiert die künftige Gesellschaft in dem Zeitraum zwischen der Aufstellung der Satzung und der Eintragung als Vor-GmbH. Es stellt sich dabei die Frage, wie die Vor-GmbH rechtlich zu begreifen ist. Im deutschen Gesellschaftsrecht und im koreanischen Handelsgesetzbuch befinden sich keine unmittelbaren Regelungen, die die rechtliche Behandlung der Vor-GmbH verdeutlichen. So kann man die für die Vor-GmbH geltenden Rechtsregeln nur mittelbar aus anderen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen entnehmen.

Das Interesse der Gründer der GmbH besteht darin, dass die Vor-GmbH als eine der GmbH möglichst angenäherte Personenvereinigung behandelt wird. Die Vor-GmbH als Rechtssubjekt anzuerkennen, die weitgehende Teilnahme am Rechtsverkehr vor Eintragung sicherzustellen, den über bloße Gesellschaftsgründung hinausgehenden Gesellschaftszweck anzuerkennen und die Fortführung des als Gegenstand der Sacheinlage eingebrachten Unternehmens und damit bereits vor Eintragung wirtschaftliche Gewinnerzielung als Zweck der entstehenden GmbH zuzulassen, fördert die Neugründung von Gesellschaften und ermöglicht damit einen günstigen Einstieg in das Wirtschaftsleben. Neben diesem Interesse der Gründer ist auch dasjenige des Rechtsverkehrs zu berücksichtigen. Insbesondere der Schutz des Dritten, der mit der Vor-GmbH Geschäfte abschließt, muss ein wichtiges Element des Vor-GmbH-Rechts sein. In der Regel nehmen Dritte Geschäftsbeziehungen in der Erwartung auf, dass ihre Forderung vom Geschäftspartner befriedigt wird.

Während die Gesellschafter der Vor-GmbH ihr Haftungsrisiko auf ihre Stammeinlage, also das Gesellschaftsvermögen einschränken und damit nicht unmittelbar und persönlich gegenüber den Gläubigern haften wollen, sind die Gläubiger der Vor-GmbH an einer unbeschränkten, gesamtschuldnerischen und unmittelbaren Haftung interessiert.

Der Mittelweg könnte eine Begünstigung beider Seiten bringen. Die Gestaltung der Gründerhaftung darf keine Entscheidung zwischen Gesellschafter- und Gläubigerinteresse sein, sondern muss sich aus einer angemessenen Interessenverteilung ergeben. Diese Arbeit interpretiert das deutsche Recht so, dass das Interesse der Gründungsbeteiligten soweit wie möglich gewahrt wird. Das Ergebnis dient dann als Modell für die Neuorientierung des koreanischen Vorgesellschaftsrechts, auf das die deutsche Rechtsprechung und Lehre mit ihren Entwicklungen zur Vorgesellschaft Einfluss genommen hat. Denn die wesentliche Grundlage des koreanischen Rechts stellt nach wie vor das deutsche Recht dar. Damit bezweckt die Arbeit weiterhin die Rezeption des deutschen Vor-GmbH-Rechts durch das koreanische Vor-GmbH-Recht.

Keywords:
  • Vor-GmbH
  • Gesellschafterhaftung
  • Verlustdeckungshaftung
  • Unterbilanzhaftung
  • Gründerhaftung

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