In der Praxis kann dieses Privileg - beispielsweise bei Delikten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität - für das Tatopfer von großem Nutzen sein. Denn ihm entstehen bisweilen beachtliche wirtschaftliche Schäden, die ohne die strafprozessuale "Rückgewinnungshilfe" weniger effektiv zu kompensieren wären. Zudem hat die "Rückgewinnungshilfe" in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen, nachdem die Abschöpfung der "Tatbeute" und damit auch ihre Sicherstellung nach §§111 b ff. StPO (z.B. bei den Verfahren FlowTex oder Schneider) zunehmend in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerückt ist.
Die Arbeit führt die gegenwärtig strittigen Anwendungsvoraussetzungen des § 111 g StPO auf eine einheitliche Auslegung zurück, welche die Interessen des Zivil- und des Strafrechts gleichermaßen berücksichtigt. Darüber hinaus wird aufgezeigt, ob und ggf. in welchem Umfang die dem Verletzten durch § 111 g StPO gewährte Hilfe zur Rückgewinnung seiner durch (Straf-) Taten abhanden gekommenen Vermögensgegenstände den gesetzgeberischen Zielsetzungen gerecht werden kann und inwieweit ein Reformbedürfnis auszumachen ist.
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