Grundsätzlich sind nach Artikel 30, 70 GG die Länder dafür zuständig, Regelungen auf diesem Gebiet zu treffen. Nur sofern das Grundgesetz dem Bundesgesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz eröffnet, kann er sich dieser Materie annehmen.
Die Verfasserin kommt zu dem Schluss, dass die öffentliche Bereitstellungsverantwortung für soziale und medizinische Dienste und Einrichtungen in den vier Bundesgesetzen KHG, SGB XI, SBG VIII und BSHG weithgehend im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes durch den Bundesgesetzgeber geregelt wurde. Die Zuweisung der Bereitstellungsverantwortung an die jeweiligen Stellen genügt mit einer Ausnahme im SGB XI den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
KAUFOPTIONEN
40.50 € | ||
Nur noch 3 Ex. auf Lager | ||
Versandkostenfrei innerhalb Deutschlands |
Wollen auch Sie Ihre Dissertation veröffentlichen?