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Die Schranken der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

Frank U. Kapries

ISBN 978-3-8325-0451-9
172 Seiten, Erscheinungsjahr: 2005
Preis: 40.50 €
Gegenstand der Abhandlung sind die Schranken, denen die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegen. In Art. 5 Abs. 2 GG werden als Schranken ausdrücklich die allgemeinen Gesetze, das Recht der persönlichen Ehre sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend genannt. Nach dem bloßen Wortlaut stehen sie gleichberechtigt nebeneinander. Jedoch hat sich eine Verschiebung der Gewichtung ergeben, was vor allem mit der Interpretation des Begriffs "allgemeines Gesetz" durch das Bundesverfassungsgericht zusammenhängt. Nach seiner Auffassung, die der ursprünglichen Sonderrechtslehre entstammt, sind solche Gesetze allgemein, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. Im Laufe der Zeit hat sich allerdings gezeigt, dass danach letztendlich jedes Gesetz allgemein ist, da es nur dem Schutz irgendeines Rechtsgutes dienen muss. Auf diese Weise verlieren nicht nur die anderen Schranken ihren eigenständigen Anwendungsbereich, sondern die Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 2 GG geht praktisch auch ins Leere.

Nach einer abgewandelten, hier vertretenen Variante der Sonderrechtslehre ist ein Gesetz dann allgemein, wenn es nicht typischerweise in eines der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG eingreift. Gegen ein Gesetz, das sich typischerweise auf diese Grundrechte auswirkt, spricht die unwiderlegliche Vermutung, es sanktioniere diese Freiheitsbetätigung wegen ihrer geistigen Zielrichtung und der dadurch hervorgerufenen schädlichen geistigen Wirkung. Legt man diese Variante zugrunde, können viele Gesetze nicht mehr als allgemeine Gesetze qualifiziert werden. Gesetze, die dem Ehrschutz dienen, fallen aber unter die Schranke des Rechts der persönlichen Ehre, der so wieder ein eigenständiger Anwendungsbereich zukommt. Bei anderen Gesetzen, die nicht allgemein sind, ist zu überlegen, ob die verfassungsimmanenten Schranken greifen. Problematisch ist dies vor allem bei solchen Gesetzen, die dem Schutz von Staat oder Verfassung dienen. Bei diesen ergibt sich jedoch ein handgreiflicher Unterschied zur herrschenden Auffassung: Während sie den Schutz irgendeines Rechtsgutes genügen lässt, um eine Schranke eingreifen zu lassen, ist bei der Prüfung verfassungsimmanenter Schranken zu fragen, ob und inwieweit der Schutz von Staat oder Verfassung ein Verfassungsrechtsgut ist.

Keywords:
  • Verfassungsrecht
  • Grundrechte
  • Meinungsfreiheit
  • Grundrechtsschranken
  • Allgemeine Gesetze

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