Nach einer abgewandelten, hier vertretenen Variante der Sonderrechtslehre ist ein Gesetz dann allgemein, wenn es nicht typischerweise in eines der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG eingreift. Gegen ein Gesetz, das sich typischerweise auf diese Grundrechte auswirkt, spricht die unwiderlegliche Vermutung, es sanktioniere diese Freiheitsbetätigung wegen ihrer geistigen Zielrichtung und der dadurch hervorgerufenen schädlichen geistigen Wirkung. Legt man diese Variante zugrunde, können viele Gesetze nicht mehr als allgemeine Gesetze qualifiziert werden. Gesetze, die dem Ehrschutz dienen, fallen aber unter die Schranke des Rechts der persönlichen Ehre, der so wieder ein eigenständiger Anwendungsbereich zukommt. Bei anderen Gesetzen, die nicht allgemein sind, ist zu überlegen, ob die verfassungsimmanenten Schranken greifen. Problematisch ist dies vor allem bei solchen Gesetzen, die dem Schutz von Staat oder Verfassung dienen. Bei diesen ergibt sich jedoch ein handgreiflicher Unterschied zur herrschenden Auffassung: Während sie den Schutz irgendeines Rechtsgutes genügen lässt, um eine Schranke eingreifen zu lassen, ist bei der Prüfung verfassungsimmanenter Schranken zu fragen, ob und inwieweit der Schutz von Staat oder Verfassung ein Verfassungsrechtsgut ist.
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