Hier ist die sogenannte "faktische Unmöglichkeit" kodifiziert. Dieser Maßstab findet nach Intention des Gesetzgebers seit 2002 auf Stück- und Gattungsschulden Anwendung. Der Gesetzgeber des BGB 1900 hatte ursprünglich im Leistungsstörungsrecht den Fokus auf Gattungsschulden, § 279 BGB 1900, gelegt. Ausgehend von dieser Prämisse stellt sich die Frage, wie es dazu kam, dass die Rechtsprechung zu § 279 BGB 1900 im heutigen § 275 Abs. 2 S. 1 BGB kodifiziert auch auf Stückschulden Anwendung findet.
In dieser Arbeit werden daher die Regelungen und die Rechtsprechung zur nachträglichen unverschuldeten Leistungserschwerung ausgehend vom BGB 1900 unter besonderer Berücksichtigung des Stückschuldners, für den sich die Leistung unverschuldet erschwert hat, analysiert. Es wird untersucht, welchen Aufwand der Schuldner einer Stückschuld erbringen muss, wenn der Aufwand für die Leistungserbringung höher ist als ursprünglich angenommen, und wie sich dieser entwickelt hat.
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