Gleichzeitig galt der Straftatbestand der Geldwäsche lange Zeit als "enfant terrible"{ }des deutschen Strafrechts. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021 wurde die Vorschrift des §{ }261 StGB nunmehr grundlegend reformiert, wobei der Anwendungsbereich der Norm deutlich erweitert wurde. Weiterhin hat die Gesetzesnovelle das selbstständige Einziehungsverfahren gem. §{ }76a Abs. 4 StGB entsprechend angepasst.
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der Rechtmäßigkeit sowie der kriminalpolitischen Eignung der Gesetzesänderung auseinander. Im Ergebnis wird die Norm weitestgehend als verfassungskonform erachtet — unter der Prämisse einer verfassungskonformen restriktiven Auslegung durch die Gerichte. Im Hinblick auf das Konkurrenzgefüge der Anschlussdelikte besteht allerdings Klärungsbedarf.
Daneben wird der Blick auf weitere Faktoren und Möglichkeiten der Geldwäschebekämpfung gerichtet. Neben Transparenz- und Bankkontenregistern, der FIU oder Kryptowährungen wird insbesondere eine etwaige Bargeldbeschränkung im unionsrechtlichen Kontext erörtert.
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